Heizkostenzuschuß 2017/2018

Richtlinien zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses des Landes Burgenland für die Heizperiode 2017/2018 Das Land Burgenland gewährt zur teilweisen Abdeckung der Heizkosten in der Heizperiode 2017/2018 Burgenländer…
Richtlinien zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses des Landes Burgenland für die Heizperiode 2017/2018


Das Land Burgenland gewährt zur teilweisen Abdeckung der Heizkosten in der Heizperiode 2017/2018 Burgenländerinnen und Burgenländern einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von Euro 150,-- pro Haushalt. Die Zuschusshöhe ist unabhängig davon, ob es sich um eine alleinstehende Person oder ein Ehepaar – allenfalls auch mit Kindern - handelt. Dieser Zuschuss wird aus den Mitteln des Landes Burgenland finanziert.

Der Heizkostenzuschuss wird unabhängig von der Art der verwendeten Brennstoffe gewährt, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

• Hauptwohnsitz im Burgenland (Stichtag 15.11.2017)
• Bezug eines monatlichen Einkommens bis zur Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG – Ausgleichszulagenrichtsatzes sowie dem Bgld. Mindestsicherungsgesetzes

Dieser beträgt für das Jahr 2017 – netto
für alleinstehende Personen: Euro 845,00
für Ehepaare/Lebensgemeinschaften: Euro 1.266,00

pro Kind: Euro 162,00
für jede weitere Person im Haushalt: Euro 422,00

Als derartige Einkommen sind anzusehen:
 Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit bis zum ASVG- Ausgleichszulagenrichtsatz;
 Bezug einer Pension, wenn diese die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt, wobei Kriegsopferentschädigungen nicht als Einkommen anzurechnen sind;
 Bezug einer Pension, die eine Ausgleichszulage beinhaltet;
 Bezug einer Pension nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz vom Bundessozialamt, die eine Zusatzrente beinhaltet;
 Bezug einer Pension vom Bundessozialamt, die eine Mindestergänzungszulage beinhaltet;
 Bezug von Kinderbetreuungsgeld
 Bezug von Sozialhilfe/Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Dauergeldleistung zur Sicherung des Lebensbedarfes)
 Bezug von Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe, wenn diese monatlich (= Tagsatz x 30) die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG - Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigen.

Kinder sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie über kein eigenes Einkommen verfügen und im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller leben.

Der Heizkostenzuschuss kann nur 1 x pro Haushalt gewährt werden.
Ausschlaggebend ist das Haushaltseinkommen wobei z.B. Lehrlingsentschädigung, Alimente usw. hinzuzuzählen sind.

Auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.

Anträge auf Gewährung eines Heizkostenzuschusses sind unter Vorlage eines Einkommensnachweises ab 15.11.2017 bis 28.02.2018 der zuständigen Gemeinde zu stellen. Spätere Antragstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Die Auszahlung erfolgt durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung durch Überweisung auf das im Antrag angegebene Konto. Bei Postanweisungen trägt der Empfänger des Zuschusses die anfallenden Kosten der Anweisung.

Personen, die auf Kosten der Sozialhilfe in einem Altenwohn- und Pflegeheim oder in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht sind, wird kein Heizkostenzuschuss gewährt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Bezieherinnen und Bezieher von Dauerleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Bgld. Mindestsicherungsgesetz (Sozialhilfegesetz) den gegenständlichen Zuschuss von Amts wegen (Datenbekanntgabe von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft) erhalten. Allenfalls beim zuständigen Gemeindeamt einlangende Anträge sind unter Hinweis darauf negativ zu beurteilen.