Information zu HBCDD-haltigem Dämmstoffabfällen

Seit 30.09.2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 2016/460 vom 30.03.2016, mit welcher die Anhänge IV und V der POP-Verordnung geändert wurden. Das bedeutet ein Zerstörungsgebot für Abfälle, die Hexabromcyclododecan (HBCDD) &uum…
Seit 30.09.2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 2016/460 vom 30.03.2016, mit welcher die Anhänge IV
und V der POP-Verordnung geändert wurden. Das bedeutet ein Zerstörungsgebot für Abfälle, die
Hexabromcyclododecan (HBCDD) über einer Konzentrationsgrenze von 1000 mg/kg enthalten.
Die Verordnung der Kommission Nr. 1357/2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie
2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien legte für Hexabromcyclododecan (HBCDD) explizit keinen neuen Grenzwert fest, ab wann
ein diesen Stoff enthaltender Abfall als gefährlicher Abfall einzustufen ist. Es obliegt somit den
Mitgliedstaaten, Grenzwerte auf nationaler Ebene hierfür festzulegen.
Allgemeines zur Einstufung von HBCDD-haltige Dämmstoffabfällen in Österreich ab dem 30.
September 2016
In HBCDD-haltigen Dämmstoffabfällen liegen nach ho Kenntnis HBCDD-Gehalte zwischen 0,5 – 2,5%
vor. Der Grenzwert von 3% HBCDD für die Erfüllung der gefahrenrelevanten Eigenschaft
„reproduktionstoxisch“ Kat. 2 (H361 kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind
im Mutterleib schädigen) wird in Dämmstoffabfällen somit nicht erreicht. In diesem Fall sind HBCDDhaltige
Dämmstoffabfälle nach der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 10 derzeit als nicht
gefährliche Abfälle einzustufen.
Beispiel Expandiertes Polystyrol (EPS):
EPS ist aufgrund des HBCDD-Gehalts von unter 3% als nicht gefährlicher Abfall (SN 57108
Polystyrol, Polystyrolschaum), aber jedenfalls als POP-Abfall einzustufen (Zerstörungsgebot).
Beispiel Extrudiertes Polystyrol (XPS):
Das in Österreich bis zum Jahr 2004 mit FCKW/HFCKW/HFKW geschäumte XPS ist jedenfalls bei
Erfüllung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP14 ökotoxisch (ozonzerstörend – derzeitiger österr.
Grenzwert: 0.2% in Summe für FCKW/HFCKW/HFKW/FKW) gefährlicher Abfall und aufgrund des
Gehalts an HBCDD ein POP-Abfall . Die Anfangskonzentrationen von FCKW/HFCKW/HFKW nach der
Herstellung der XPS-Platten bewegten sich bei 6 bis 11 Masse%. Die Mindestzeit, in der sich der
Treibmittelgehalt auf die Hälfte reduziert, wurde in Studien mit 20 Jahren angegeben. Unter dieser
Annahme ergibt sich ein Treibmittelrestgehalt von einigen Prozenten in diesen in Österreich bis 2004
mit FCKW/HFCKW/HFKW geschäumten XPS-Platten. Damit ist die gefahrenrelevante Eigenschaft
HP14 ökotoxisch (ozonzerstörend) erfüllt. Als gefährlich einzustufende XPS-Abfälle sind der SN 57108
77 Polystyrol, Polystyrolschaum, gefährlich kontaminiert zuzuordnen.
Unter Berücksichtigung von Importen erfolgt in Österreich erst seit 2009 keine Verwendung von
FCKW/HFCKW/HFKW zur Schäumung von XPS. Grundsätzlich sind daher Abfälle von nach 2009
hergestellten XPS als nicht gefährlicher Abfall (SN 57108 Polystyrol, Polystyrolschaum)
einzustufen, vorausgesetzt die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 ökotoxisch (ozonzerstörend) ist
nicht erfüllt.
Einsatz von HBCDD-haltigen Dämmstoffabfällen in Verbrennungsanlagen für nicht gefährliche
Abfälle (Müllverbrennungsanlagen)
Wenn es sich um HBCDD-haltige, nicht gefährliche Dämmstoffabfälle wie z.B. EPS handelt, dürfen
diese in Verbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle (Müllverbrennungsanlagen) mitverbrannt
werden.
Aus deutschen Studien ist bekannt, dass von einer ausreichenden Zerstörung des HBCDD-Gehaltes
in dem Stand der Technik entsprechenden Müllverbrennungsanlagen auszugehen ist.
Wärmeverbund-Dämmstoffsysteme mit gefährlichen Eigenschaften wie z.B. XPS mit Gehalten an
FCKW/HFCKW/HFKW, die die gefahrenrelevante Eigenschaft HP14 ökotoxisch gemäß
österreichischer Abfallverzeichnisverordnung erfüllen, dürfen nur in Verbrennungs- oder
Mitverbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle thermisch behandelt werden (Begleitscheinpflicht bei
Übergabe und getrennte Erfassung dieser Abfälle am Ort der Entstehung).
Recyclingverbot für HBCDD-haltige Dämmstoffabfälle
HBCDD-haltige Dämmstoffabfälle, die den POP-Grenzwert von 1000 mg HBCDD/kg gemäß Anhang
IV der POP-Verordnung überschreiten, dürfen ab 30. September 2016 keinesfalls mehr stofflich
verwertet werden (Zerstörungsgebot). Eine Verdünnung des POP-Gehalts mit unbelastetem
Polystyrol ist unzulässig.
Die grenzüberschreitende Verbringung von HBCDD-haltigen Dämmstoffabfällen
In einigen EU Staaten (z.B. Deutschland) wurden im Gegensatz zu Österreich der POP-Grenzwert
für HBCDD wie im Falle aller „alten POPs“ gleichzeitig als Grenzwert für die Einstufung gefährlicher
Abfälle festgelegt. Daher sind europaweit unterschiedliche Klassifikationen möglich.
Wärmeverbundsysteme mit dem Flammschutzmittel HBCDD stellen aufgrund des bekannten POPGehaltes
über 1000 mg HBCDD/kg bei der grenzüberschreitenden Verbringung niemals Abfall der
Grünen Liste dar. Es handelt sich immer um notifizierungspflichtigen Abfall (nicht gelisteter Abfall). Im
Falle von extrudiertem Polystyrol (XPS), das in der Vergangenheit mit FCKW/HFCKW/HFKW
geschäumt wurde, handelt es sich um gefährliche Abfälle, die der Notifizierungspflicht und dem
Exportverbot in Nicht-OECD Staaten unterliegen.