Silvesterfeiern und Feuerwerke - Erlassung von Ausnahmeverordnungen der Bürgermeister gemäß § 38 Abs. 1 Pyro TG anlässlich des Jahreswechsels

Aufgrund des bevorstehenden Jahreswechsels wird auf einige wesentliche Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes hingewiesen: Feuerwerkskörper werden in vier Kategorien unterteilt. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F3 u…
Aufgrund des bevorstehenden Jahreswechsels wird auf einige wesentliche Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes hingewiesen:

Feuerwerkskörper werden in vier Kategorien unterteilt. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F3 und F4 dürfen ausschließlich mit behördlicher Bewilligung (Bezirksverwaltungsbehörde) besessen und verwendet werden.

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist ganzjährig verboten.

Von diesem grundsätzlichen Verbot kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes ausnehmen, sofern es durch die Verwendung zu keinen Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt. 

Jedenfalls verboten ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Sportveranstaltungen und größeren Menschenansammlungen sowie Tierheimen und Tiergärten, und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen.