Anrainerpflichten / Pflichten der Behörde - eine Information des Gemeindevertreterverbandes Burgenland

Der Herbst ist da und viele Arbeiten im Garten bzw. vor dem Haus fallen an, es werden Hecken geschnitten, Holz eingelagert und vieles mehr. Wir wollen deshalb nochmals für unsere Gemeinden zusammenfassen, welche Pflichten die Anrainer treffen …
Der Herbst ist da und viele Arbeiten im Garten bzw. vor dem Haus fallen an, es werden
Hecken geschnitten, Holz eingelagert und vieles mehr. Wir wollen deshalb nochmals für
unsere Gemeinden zusammenfassen, welche Pflichten die Anrainer treffen (nach StVO) und
auch wann und wo es einer Bewilligung der Behörde bedarf:
§ 90. Arbeiten auf oder neben der Straße
(1) Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist
hierfür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde
erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die
Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

(3) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und
der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit
des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften
Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlass von Arbeiten auf oder
neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß
und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.
(4) Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind,
damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 beurteilen kann.
§ 91 Bäume und Einfriedungen neben der Straße
(1) Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und
dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den
Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder
welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem
Straßenverkehr dienenden Anlagen, z.B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen,
beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausästung oder Beseitigung (Abs. 1) besteht nur
bei Obstbäumen, die nicht in den Luftraum über der Straße hineinragen. Über die
Entschädigung entscheidet die Behörde nach den Bestimmungen des
Eisenbahnerenteignungsgesetzes 1954.

(5) Frisch gestrichene Gegenstände auf oder an der Straße müssen, solange sie abfärben,
auffallend kenntlich gemacht werden.
Man sollte daher die Anrainer entsprechend informieren und ersuchen, damit sie
alle Äste von Sträuchern und Bäumen dementsprechend einzukürzen, damit es zu
keinen Behinderung kommt. Selbstverständlich ist es dabei dem jeweiligen Anrainer
auch möglich, sich der Leistungen von Dritten(Dienstleister) zu bedienen. Trotzdem
bleiben aber die Pflichten und die Haftung beim jeweiligen Anrainer (Haftung).
§ 92 Verunreinigung der Straße
(1) Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenutzer gefährdende Verunreinigung der
Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und
Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist
verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen,
so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.

(3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, können,
abgesehen von den Strafffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die
Entfernung oder Reinigung verhalten werden.
Es bleiben immer wieder Gegenstände oder Verunreinigungen auf Gehsteigen,
Straßen und anderen Verkehrsflächen zurück und behindern und/oder
beeinträchtigen somit Fußgänger und den Verkehr. Auch hier ist der Verursacher
verpflichtet, zu handeln.