Heizkostenzuschuß 2018 / 2019

Der Heizkostenzuschuß 2018 / 2019 wird auch heuer wieder von Seiten des Landes in der Höhe von € 165,-- und von Seiten der Gemeinde Zillingtal in der Höhe von € 70,-- gewährt. Dieser  wird unabhängig von d…
Der Heizkostenzuschuß 2018 / 2019 wird auch heuer wieder von Seiten des Landes in der Höhe von € 165,-- und von Seiten der Gemeinde Zillingtal in der Höhe von € 70,-- gewährt.

Dieser  wird unabhängig von der Art der verwendeten Brennstoffe gewährt, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

• Hauptwohnsitz im Burgenland (Stichtag 15.11.2018)
• Bezug eines monatlichen Einkommens bis zur Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG – Ausgleichszulagenrichtsatzes sowie dem Bgld. Mindestsicherungsgesetzes

Heizkostenzuschüsse können nur gewährt werden, wenn das monatliche
Haushaltseinkommen nicht die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG
– Ausgleichszulagenrichtsatzes übersteigt, wobei z.B. Lehrlingsentschädigung,
Alimente und dergleichen noch zu diesem Einkommen hinzuzuzählen sind. Dieser Richtsatz beträgt für das Jahr 2018 – netto

a) für alleinstehende Personen:    €    864,00  
b) für alleinstehende PensionistInnen
       (mit mindestens 360 Beitragsmonaten)   € 970,00
c)   für Ehepaare/Lebensgemeinschaften:  € 1.296,00
d) pro Kind: €    166,00
e) für jede weitere Person im Haushalt: €    432,00 

(2) Als derartige Einkommen sind anzusehen:   
• Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit bis zum ASVG- Ausgleichszulagenrichtsatz;
• Bezug einer Pension, wenn diese die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt, wobei Kriegsopferentschädigungen nicht als Einkommen anzurechnen sind;
• Bezug einer Pension nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz vom
Bundessozialamt, die eine Zusatzrente beinhaltet;
• Bezug einer Pension vom Bundessozialamt, die eine
Mindestergänzungszulage beinhaltet; wenn diese die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt,
• Bezug von Kinderbetreuungsgeld, wenn dieses die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt,
• Bezug von Sozialhilfe/Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Dauergeldleistung zur Sicherung des Lebensbedarfes)
• Bezug von Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe, wenn diese monatlich (= Tagsatz x 30) die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG - Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigen.

(3) Kinder sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie über kein eigenes Einkommen verfügen und im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller leben oder für diese Alimente bezahlt werden. Bei eigenem Einkommen und gemeinsamen Haushalt werden Kinder als weitere Person angesehen.

Anträge auf Gewährung eines Heizkostenzuschusses sind unter Vorlage eines Einkommensnachweises ab 14.11.2018 bis 28.02.2019 der zuständigen Gemeinde zu stellen. Spätere Antragstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.