Islamisches Opferfest 2014

 Aus bevorstehendem Anlass darf hiermit daran erinnert werden, dass das islamische Opferfest (Kurban Bayrami) heuer von 4. bis 7. Oktober 2014 stattfinden wird und dadurch in der islamischen Gesellschaft Schlachtungen von Schafen und Ziegen in g…
 Aus bevorstehendem Anlass darf hiermit daran erinnert werden, dass das islamische Opferfest (Kurban Bayrami) heuer von 4. bis 7. Oktober 2014 stattfinden wird und dadurch in der islamischen Gesellschaft Schlachtungen von Schafen und Ziegen in größerem Umfang zu erwarten sind. Aus diesem Grunde wird ersucht, Folgendes zu
beachten:
Schlachtungen von Schafen und Ziegen für den Eigenbedarf des Tierhalters sind nur dann von der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausgenommen, wenn alle Bedingungen des § 53 Abs. 3 LMSVG (s. Beilage) erfüllt sind und wenn für die Verwendung des zum Verzehr bestimmten Fleisches ausschließlich ein privater/gesellschaftlicher Zweck vorliegt.
Von den genannten Ausnahmen unbenommen bleibt die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen im Hinblick auf die Kennzeichung der Tiere sowie die strikte Beachtung Tierseuchen-rechtlicher Anforderungen.
Weiters wird daran erinnert, dass bestehende tierschutzrechtliche Bestimmungen zur Gänze Anwendung finden und, dass gemäß Tierschutzgesetzgebung eine rituelle Schlachtung ohne vorhergehende Betäubung nur in einem hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde speziell zugelassenen Schlachthof gestattet ist.

Beilage ad Rechtsbestimmungen

• Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014

§ 53 Abs. 3.:
(3) Schlachtungen von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Farmwild und Wild aus freier Wildbahn für den Eigenbedarf des Tierhalters gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann von der Untersuchungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn

1. die Schlachtung
a) nicht in gewerblichen oder industriellen Betrieben und
b) nicht gemeinsam mit anderen Tieren, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen,
erfolgt und
2. das Fleisch dieser Tiere nicht mit Fleisch, das in Verkehr gebracht wird, bearbeitet oder gelagert wird und
3. a) beim Tier kein Seuchenverdacht gegeben ist und
b) das Tier keine Krankheitserscheinungen zeigt, die einen Einfluss auf die Verwendbarkeit als Lebensmittel haben, und
c) kein Verdacht auf höhere als erlaubte Rückstände gegeben ist.


• Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2007 idgF

Geltungsbereich
§ 1. Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind.

• Untersuchungsumfang
§ 2. (1) Einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen

1. Rinder und Einhufer mit einem Alter von zwei Jahren und darüber,
2. Schafe und Ziegen mit einem Alter von über 18 Monaten, die
a) aus einem Bestand stammen, in dem Scrapie nachgewiesen wurde, oder
b) aus einem Bestand stammen, der Beschränkungen gemäß § 4 oder § 5 der Scrapie-Überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 119/2006, unterliegt.

(2) Einer Fleischuntersuchung unterliegen

1. Rinder und Einhufer mit einem Alter bis zu zwei Jahren
2. Ziegen, welche gemeinsam mit Milchkühen gehalten wurden, sofern bei diesen Tieren nicht gemäß Abs. 1 Z 2 eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist.