Experten-Tipp des Steuerombudsmannes

Das BMF hat einen Steuerombudsdienst eingerichtet, der mit umfassendem Service für die großen oder kleinen steuerlichen Fragen zur Verfügung steht. In der aktuellen Serie beantwortet Steuerombudsmann Mag. Alfred Faller Fragen zu Steue…
Das BMF hat einen Steuerombudsdienst eingerichtet, der mit umfassendem Service für die großen oder kleinen steuerlichen Fragen zur Verfügung steht. In der aktuellen Serie beantwortet Steuerombudsmann Mag. Alfred Faller Fragen zu Steuerangelegenheiten.

• Bei der „Ice Bucket Challenge“ überschütteten sich im Sommer Unzählige mit Eiswürfel-Wasser und riefen so zu Spenden zur Erforschung und Bekämpfung der Krankheit ALS auf. Kann man diese Spenden steuerlich geltend machen?
Spenden als freiwillige Zuwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aber es gibt per Gesetz Ausnahmen. Abzugsfähig sind Spenden an Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Museen, Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Bestimmte Einrichtungen können per Bescheid eine Spendenbegünstigung erhalten: solche, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, Umwelt- oder Tierschutz betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln. Die Liste dieser Begünstigten ist auf unserer Homepage abrufbar: www.bmf.gv.at/spenden Ihre Spende an eine dieser Einrichtungen ist bis zu 10 % der Einkünfte bzw. des Gewinnes des laufenden Jahres absetzbar.
• Viele Schüler und Studenten arbeiten in den Ferien (Ferialjob). Hoffentlich auch mit einem entsprechenden Verdienst. Nur — wieviel darf man neben der Familienbeihilfe verdienen, ohne den Anspruch zu verlieren?
Schüler/Studenten dürfen bis zu jenem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, unbegrenzt dazuverdienen. Ab dem nächsten Jahr darf das zu versteuernde Gesamteinkommen max. EUR 10.000,00 betragen (Jahresbetrag!). Zu beachten ist, dass der 13/14. Monatsgehalt, Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und steuerfreie Bezüge nicht berücksichtigt werden. Sollte in einem Jahr die Grenze überschritten werden, kommt es zu Rückforderungen. Bezieht ein Student zusätzlich Studienbeihilfe ist ebenfalls eine Zuverdienstgrenze zu beachten. Sie liegt derzeit bei EUR 8.000,00.
Nähere Informationen darüber finden sich auch auf der Homepage der Österr. Studienbeihilfenbehörde www.stipendium.at .
Kontakte der Serviceeinrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen
■ Steuerombudsmann Mag. Alfred Faller
Telefon +43/ 810 00 54 66
Montag bis Freitag von 09.00 bis 15.00 Uhr
Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
E-mail: steuerombudsdienst@bmf.gv.at
■ Bürgerservice des Finanzministeriums
Telefon +43/ 810 001 228
Montag bis Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr
■ FinanzOnline-Hotline und telefonische
Bestellungen von Formularen
Telefon +43/ 810 221 100
■ Zentrale Auskunftsstelle Zoll
E-Mail: zollinfo@bmf.gv.at
Telefon +43/1/51433 564053
Montag bis Freitag von 06.00 bis 22.00 Uhr