Achtung Haftungsfallen: Worauf Haus- und Grundstücksbesitzer achten müssen!

Behagliches Wohnen in den eigenen vier Wänden, im Garten herumtobende lachende Kinder, fröhliche Treffen mit Freunden auf der Terrasse - viele Menschen träumen vom eigenen Haus mit Garten. Doch dieser Traum hat auch Schattenseiten, den…
Behagliches Wohnen in den eigenen vier Wänden, im Garten herumtobende lachende Kinder, fröhliche Treffen mit Freunden auf der Terrasse - viele Menschen träumen vom eigenen Haus mit Garten. Doch dieser Traum hat auch Schattenseiten, denn Haus- und Gründstückseigentümer haften für Schäden, die aus der Liegenschaft resultieren.

Die Gesetzeslage
Die Haftung für Haus- und Grundstückseigentümer wird u.a im § 1319 ABGB (Verkehrssicherungspflicht) geregelt. Dem zu Folge muss der Haus- und Grundbesitzer für alle Schäden aufkommen, die aus seiner Liegenschaft resultieren, sofern ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Diese Haftung geht oft weiter, als man gemeinhin denkt. Die folgenden Beispiele helfen Ihnen, Haftungsfallen zu identifizieren und entsprechend vorzusorgen.

Haftungsfalle 1: Kinder in der Nachbarschaft
Allein die Tatsache, dass es in der Nachbarschaft Kinder gibt, löst eine erhöhte Sorgfaltspflicht aus. So müssen z.B. Swimmingpools so abgesichert sein, dass Kleinkinder nicht hineinfallen können. Dies gilt auch für Schächte und Gruben auf der Liegenschaft.

Haftungsfalle 2: Gartenparty
In der warmen Jahreszeit haben Gartenpartys Hochsaison. Angenehme Temperaturen, gutes Essen und Trinken lassen die Sorgen vergessen und sorgen für fröhliche Stimmung. Damit der unbeschwerte Abend nicht durch einen Unfall verdorben wird, sollten Hausbesitzer vorher die Wege, Terrassen und Sitzmöbel genau erkunden und Schäden sofort in Ordnung bringen. Denn schadhafte Wege, gesprungene Kacheln auf der Terrasse oder wackelige Möbel können dazu führen, dass sich Gäste verletzen und Schadenersatzforderungen stellen.

Haftungsfalle 3: Unbebaute Grundstücke
Unbebaute Grundstücke sind vor allem im Winter eine Haftungsfalle. Denn die Schneeräumpflicht wartet nicht, bis das Haus gebaut und der Besitzer eingezogen ist. Befindet sich die Liegenschaft im Ortsgebiet, so ist der Gehsteig (bzw. falls ein solcher nicht existiert, ein Meter ab Grundstücksgrenze) von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr vom Schnee freizuhalten und zu streuen. Besonders ärgerlich ist es, wenn das morgendliche Engagement durch einen Schneepflug, der den Schnee auf den bereits geräumten Gehsteig wirft, zunichte gemacht wird. Laut Gesetz müssen die Anrainer erneut zum Schnee schaufeln ausrücken.

Haftungsfalle 4: Baumschnittarbeiten
Besonders im Frühling – wenn alles blüht und sprießt – werden vermehrt Baumschnittarbeiten durchgeführt. Dabei passierte es immer wieder, dass die gefällten Baumteile nicht die gewünschte Fallrichtung einnehmen. Anstatt ordnungsgemäß im eigenen Grundstück zu landen, touchiert so mancher eigenwilliger Ast Nachbars Zaun. Resultieren daraus Schäden, muss natürlich die Person aufkommen, die die Baumschnittarbeiten durchgeführt hat - es sei denn, es gibt eine passende Haftpflichtversicherung.
Wurde der Baum auf dem eigenen Grundstück geschnitten, ist eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung erforderlich. Hilft man bei Baumschnittarbeiten auf einem anderen Grundstück, schützt die private Haftpflichtversicherung. Dafür gibt es allerdings eine Voraussetzung: Die Arbeit muss unentgeltlich erfolgen. Als Nachbarschaftshilfe getarnte gewerbliche Baumschnittarbeiten finden durch die private Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz.

Haftungsfalle 5: Neu-, Umbauten und Renovierungsarbeiten
Baustellen stellen eine besondere Gefahr dar. Herabfallende Ziegelsteine, wacklige Provisorien und tiefe Baugruben können Arbeiter und Passanten schädigen. Unabhängig davon, ob es sich um einen Neu-, Umbau oder um Renovierungsarbeiten handelt: für Schäden haftet der Hauseigentümer. Dies gilt auch dann, wenn ein Bauunternehmen für die Arbeiten beauftragt wurde. In jedem Fall obliegt es dem Hausbesitzer, für die Sicherung der Baustelle zu sorgen. Sollte das Bauunternehmen in Konkurs gehen und eventuellen Schadenersatzforderungen nicht nachkommen können, haftet ebenfalls der Hausbesitzer.

Der passende Versicherungsschutz
Die Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung sollte für alle Hausbesitzer eine Selbstverständlichkeit sein. Denn auch verantwortungsbewussten Menschen passieren Fehler, die ohne Versicherungsschutz massive finanzielle Belastungen nach sich ziehen können. Bei Bauvorhaben sollten Sie überprüfen, bis zu welcher Bausumme die Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung die Deckung übernimmt. Üblicherweise ist bei Bauaktivitäten über € 75.000,- eine eigene Bauherrenhaftpflichtversicherung erforderlich. Bitte beachten Sie, dass diese auch bei Beauftragung einer Baufirma nötig ist.

Rückfragehinweis:
Mag. Elisabeth Brückler
Mobil: 0664 / 80109 – 6465
e-Mail: elisabeth.brueckler@noevers.at