Erlassung von Ausnahmeverordnungen anlässlich des Jahreswechsels

Veröffentlicht am 03.12.2020
PyroTG; § 38 Abs. 1; Erlassung von Ausnahmeverordnungen der Bürgermeister anlässlich des Jahreswechsels; Schreiben an alle Landespolizeidirektionen; Aus gegebenem Anlass wird in Zusammenhang mit der Erlassung von Ausnahmeverordnungen g…

PyroTG; § 38 Abs. 1; Erlassung von Ausnahmeverordnungen der Bürgermeister anlässlich des Jahreswechsels; Schreiben an alle Landespolizeidirektionen; Aus gegebenem Anlass wird in Zusammenhang mit der Erlassung von Ausnahmeverordnungen gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG auch dieses Jahr wieder in Erinnerung gerufen: Grundsätzlich ist gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten, es sei denn, die Verwendung erfolgt im Rahmen einer genehmigten Mitverwendung gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 PyroTG, die eine bescheidmäßige Einzelentscheidung mit den erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen darstellt. Zuständig dafür ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion (im Gebiet einer Gemeinde für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist). Von diesem grundsätzlichen Verbot kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind. Diese Ausnahme betrifft lediglich bestimmte, näher zu bezeichnende, in der Verordnung präzise darzustellende Teile eines Ortsgebietes (z.B. Ortsteil, Grundstücksnummer, planliche Darstellung udgl.) und nicht das gesamte Ortsgebiet. 2 von 2 Die allgemeinen Verbote der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten (§ 38 Abs. 2 PyroTG) und in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen (§ 38 Abs. 5 PyroTG) bleiben davon unberührt – sie gelten somit auch im Anwendungsbereich einer Ausnahmeverordnung gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG. Die betreffenden Örtlichkeiten sollten in der Ausnahmeverordnung durch Beschreibung bzw. Plandarstellung auch entsprechend berücksichtigt werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich einer solchen Verordnung auch die Verbote der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kat. F2 innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen (§ 39 Abs. 1 PyroTG) und in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung (§ 39 Abs. 2 PyroTG) gelten. Die Landespolizeidirektionen werden ersucht, dieses Schreiben allen Pyrotechnikbehörden sowie Bürgermeistern des do. Wirkungsbereiches zukommen zu lassen, um eine rechtskonforme Umsetzung gewährleisten zu können.