Geflügelpest: Stallpflicht für Hausgeflügel im gesamten Burgenland gilt seit 19.11.2024
Gültig in „Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“
In Regionen, die gemäß Geflügelpest-Verordnung als „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ ausgewiesen sind, muss Geflügel bis auf weiteres in geschlossenen oder zumindest überdachten Stallungen gehalten werden. Diese Stallpflicht gilt für alle Betriebe und Hobbyhaltungen, die 50 und mehr Tiere halten. Geflügelbetriebe unter 50 Tieren sind von der Stallpflicht ausgenommen, sofern Enten und Gänse getrennt von anderem Geflügel gehalten werden und sichergestellt wird, dass Geflügel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (Netze, Dächer) und die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt.
Eine Karte mit den betroffenen Regionen sowie ausführliche Informationen zu den Maßnahmen stehen auf der Website des Gesundheitsministeriums unter https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html zur Verfügung.
Aufgrund der aktuellen Situation wird das gesamte Bundesgebiet zum „Gebiet mit erhöhtem Geflügelpestrisiko“ und das gesamte Burgenland zum „Gebiet mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ erklärt.
Im Burgenland sind folgende Bezirke als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen:
Neusiedl
Eisenstadt-Umgebung
Freistadt Eisenstadt
Freistadt Rust
Mattersburg
Oberpullendorf
Oberwart
Güssing
Jennersdorf
Die geltende Verordnung dazu finden Sie hier: Ris Dokument
Kundgemacht über die Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN)
Die Verordnung tritt mit 19.11.2024 in Kraft.
Maßnahmen in Gebieten mit erhöhtem Risiko
Es muss eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel sichergestellt sein.
Das Geflügel ist bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer) oder die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt im Stall oder unter einem Unterstand.
Eine Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
Bei einem Abfall der Futter- und/oder Wasseraufnahme, bei Abfall der Legeleistung sowie bei erhöhten Mortalitätsraten ist verpflichtend die zuständige Behörde zu informieren.
Veranstaltungen mit Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte etc.) können von der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden, sofern bestimmte Auflagen eingehalten werden.
Maßnahmen in Gebieten mit stark erhöhtem Risiko
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen, sind in „Gebieten mit stark erhöhtem Risiko“ folgende weitere Maßnahmen einzuhalten:
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten, die zumindest oben abgedeckt sind. Der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot ist bestmöglich zu vermeiden.
Auch kleinen Betrieben und Hobbyhaltungen wird zum Schutz der Tiere vor einer Ansteckung dringend empfohlen, diese dauerhaft in geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten. Sollte dies aus baulichen Gründen nicht möglich sein, so sind in Betrieben unter 50 Tieren zumindest die Maßnahmen der „Gebiete mit erhöhtem Risiko“ einzuhalten.
Suchfunktion für Geflügelpest-Risikogebiete im Burgenland
Durch Eingabe des Gemeindenamens wird Ihnen angezeigt, ob sich Ihre Gemeinde in einem Gebiet mit "erhöhtem Geflügelpest-Risikogebiet" oder mit "stark erhöhtem Geflügelpest-Risikogebiet" befindet.
Nähere Informationen zu den jeweils gültigen Biosicherheitsmaßnahmen finden Sie unter folgendem Link: Geflügelpest (Vogelgrippe) Hier finden Sie eine Interaktive Karte
Keine Infektionsgefahr für Menschen - weitreichende Folgen für nicht geimpfte Tiere
Um Tierleid zu verhindern und Kosten zur Behandlung von erkrankten Tieren möglichst gering zu halten, wird Haltern von empfänglichen Tieren daher dringend empfohlen, ihren Tierbestand mit einer Impfung zu schützen.
Die Förderung beläuft sich auf 1 Euro/Impfdosis. Das Förderprogramm wird mit einer Maximalfördersumme von 30.000 Euro dotiert und sollte somit zumindest eine One-Shot Impfung bei allen gehaltenen Schafen und Rindern im Burgenland abdecken.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind:
Anwendung eines zugelassenen BTV – 3 Impfstoffs (sofern verfügbar) oder eines BTV – 3 Impfstoffes dessen Anwendung durch das BMSGPK gestattet ist
Einhaltung aller tierseuchenrechtlichen Bestimmungen
Impfungen werden ab dem 01.08.2024 gefördert.
Eintragung der Impfung im VIS durch den Tierarzt/die Tierärztin oder durch die Behörde nach Übermittlung der Impflisten durch den Tierarzt/die Tierärztin (cross check Impflisten zu Angaben Antragsformular)
Die Abrechnung der Beihilfe mit dem Tierhalter erfolgt erst durch fristgerechte (Einlangen bei der Behörde spätestens 16.12.2024) Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antrages zur Beihilfe an den Impfstoffkosten für die Bekämpfung der BTV-3 mit Unterschrift zusammen mit der Tierarztrechnung und einem Zahlungsnachweis
Die Blauzungenkrankheit (syn. Bluetongue Disease, BT) ist eine Viruserkrankung der Rinder, Schafe, Ziegen, Kamelartiger und wildlebender Wiederkäuer. Sie zählt laut AHL zu den meldepflichtigen Tierseuchen und es sind zahlreiche verschiedene Serotypen bekannt. Als empfänglichste Tierart gilt das Schaf. Für den Menschen besteht keine Infektionsgefahr.
Derzeit gibt es in Österreich Ausbrüche von BTV-3 und BTV-4. Die Inkubationszeit beträgt 4-8 Tage. Die Übertragung des Erregers erfolgt durch Gnitzen (beißend-saugende Insekten). Das klinische Krankheitsbild kann an die Maul- und Klauenseuche erinnern (z.B. Fieber, Schleimhautrötungen/-entzündungen, Lahmheit). Meist erkranken Schafe schwerer als Rinder. Bei Rindern und bei Ziegen kommen häufig auch symptomlose Verläufe vor. Bei erkrankten Rindern kommt es häufig zu einem deutlichen Milchleistungsrückgang, der sehr lange andauern kann. Die Letalität bei Schafen liegt bei 25%. Im Vergleich zu BTV-8 scheint BTV-3 zu schwereren Krankheitsverläufen zu führen. Es gibt keine spezifische Therapie. Um die Übertragung der Krankheit durch Gnitzen zu verhindern, können insektenabwehrende Mittel genutzt werden bzw. wird empfohlen, die Tiere vor allem morgens und abends so unterzubringen, dass sie vor Gnitzen geschützt sind.
Eine Impfung mit inaktivierten BTV-3-Impfstoffen stellt in der gegenwärtigen Situation die wirksamste Maßnahme dar, um Tiere vor Krankheit und Tod zu schützen.
Die BTV Impfung ist freiwillig, wird aus veterinärfachlicher Sicht für Rinder und Schafe dringend empfohlen, weil damit die Viruslast im Tier und die Schwere des Krankheitsverlaufes reduziert wird. Einen vollständigen Impfschutz bietet sie jedoch nicht. Möglicherweise führt die Impfung zu Handelserleichterungen in der Zukunft. Die aktuelle Notzulassung der BTV–3 Impfungen ist für Schafe und Rinder vorgesehen. Nach Umwidmung durch den Tierarzt/die Tierärztin wäre die Impfung von anderen empfänglichen Arten, wie Ziegen, Neuweltkameliden und Farmwild möglich. Für Schafe und Ziegen wird eine einmalige Impfung empfohlen, bei Rindern ist eine Auffrischung 3 Wochen nach Erstimpfung vorgesehen.
Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Voraussetzungen, kann die Beihilfe vom Land untersagt werden, bereits gezahlte Leistungen für die Impfung können zurückgefordert werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kosten für die Impfdurchführung, den VIS-Eintrag oder evtl. auftretende Impfschäden weder entschädigungs- noch beihilfefähig sind. Auf die Gewährung der Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch, die Auszahlung erfolgt in Reihenfolge der einlangenden Antragsformulare im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
Bezüglich anderer Wiederkäuer als Schaf und Rind liegen keine Angaben oder Daten für die drei BTV3-Impfstoffe vor. Falls diese Impfstoffe bei anderen Haus- und Wildwiederkäuern angewendet werden, für die das Risiko einer Infektion besteht, sollte der Impfstoffeinsatz bei diesen Tieren mit besonderer Vorsicht erfolgen.