Darunter versteht man Maßnahmen
zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten (z.B. Fassadenrenovierung, Fenstertausch, Errichtung von Gerätehütten bis zur einer Brutto-Grundfläche bis 20 m ², usw.)
sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen, bedürfen keiner Bewilligung, sind aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn der Baubehörde schriftlich mitzuteilen (Bauanzeige § 16).
Erforderliche Unterlagen:
schriftliches Ansuchen
Angabe der Grundstücksnummer
Skizze in Papierform oder Skizze in digitaler Form an post@zillingtal.bgld.gv.at
kurze Beschreibung
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 20 kWp Engpassleistung, die bei Gebäuden der Klasse 1 und 2 parallel zur Dach- oder Wandfläche auf dieser aufliegen oder in diese eingefügt sind, bedürfen keiner baubehördlichen Bewilligung.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17)
Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.
Vorzulegende Unterlagen:
schriftliches Ansuchen
Baupläne in dreifacher Ausfertigung (von einem befugten Planverfasser)
Baubeschreibung in dreifacher Ausfertigung ,
Anrainerverzeichnis mit Unterschriften, jener Grundstücksbesitzer welche sich im 15 m Radius von den äußeren Baufronten befinden
Grundbuchauszug (nicht älter als 6 Monate)
Energieausweis
Die Baupläne und die Baubeschreibung sind von Grundstückseigentümer*innen, Bauwerber*innen und von befugten Planverfasser*innen vor Abgabe an die Baubehörde zu unterzeichnen und zu stempeln.
Hinweis:
Bauwerber*innen haben bei der Baubehörde um eine Baubewilligung anzusuchen. Liegt die Baubewilligung vor, kann mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn ist der Gemeinde anzuzeigen und Bauwerber*innen haben seit 01.01.2013 auch dafür zu sorgen, dass die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht wird. Bei größeren Gebäuden (mehr als 200 m² Wohnnutzfläche) ist für die Durchführung des Bauvorhabens ein*e Bauführer*in zu bestellen. Diese*r ist dann für die ordnungsgemäße Abwicklung des Bauvorhabens verantwortlich.
§ 27 Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung
Um das Gebäude benützen zu können, ist der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige mit positivem Schlussüberprüfungsprotokoll und den im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebenen Attesten vorzulegen.
Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten ist jeweils ab einer Größe von 20 m² der Fertigstellungsanzeige ein von einer hiezu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115, in der Fassung BGBl. II Nr. 241/2010, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauwerber verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.
Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet.
Vorzulegende Unterlagen:
Fertigstellungsanzeige § 27
positiver Kaminbefund
Elektro-Prüfprotokoll nach bundeseinheitlicher Fassung gemäß SNT-Vorschriften
ein Schlussüberprüfungsprotokoll eines Bausachverständigen (in dem dieser die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens mit seiner Unterschrift bestätigt und der an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen.
Informationen zum burgenländischen Baurecht erhalten Sie beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder im Gemeindeamt Zillingtal.
Bestimmungen und Hinweise zum Bebauungsplan und zu den Bebauungsrichtlinien für die Gemeinde Zillingtal erhalten Sie im Gemeindeamt!
Informationen zur Burgenländischen Wohnbauförderung bzw. die dazugehörenden Formulare erhalten Sie unter:
Wohnbauförderung - Land Burgenland