Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist innerhalb von 3 Tagen nach dem Bezug der Unterkunft verpflichtet, sich selbst sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Für die Änderung des Wohnsitzes (An-, Ab- oder Ummeldung) steht ein digitales Amtsservice (Online Service "Meldewesen" über oesterreich.gv.at) zur Verfügung.
Zudem können Sie sich persönlich, postalisch oder online mit ID Austria (id-austria.gv.at) oder EU Login anmelden. Die Anmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.
Die Anmeldung eines Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) darf erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen. Diese bestätigt der Unterkunftgeber am Meldezettel. Eine Anmeldung eines Wohnsitzes ohne faktische (tatsächliche) Unterkunftnahme ist strafbar (Scheinmeldung).
Erforderliche Unterlagen
Öffentliche Urkunden, aus denen Familiennamen und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung bzw. eingetragenen Partnerschaft, ein allfälliger sonstiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen (z.B. Reisepass und Geburtsurkunde)
Sonstiger Name: Dabei handelt es sich um Namensbestandteile, die im österreichischen Namensrecht nicht vorkommen, wie z.B. der Vatersname. Solche Namenszusätze sind im Feld "sonstiger Name" zu erfassen.
Eventuell Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Für Unterkunftnehmer, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde):
Reisedokument (z.B. Reisepass)
Bei Anmeldung eines Neugeborenen (bei der Meldebehörde):
Falls Sie sich nicht persönlich anmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente zusammen mit einem ausgefüllten Meldezettel mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Anmeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.
Rechtsgrundlagen
§§ 1 bis 13, 19a und 22 Meldegesetz (MeldeG)
§ 17 E-Government-Gesetz (E-GovG)
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