Mehl- und Rauchschwalben: Schutzbestimmungen, Entfernung von Nestern

Veröffentlicht am 17.06.2022
Die an Gebäuden brütenden Arten „Mehlschwalbe“ und „Rauchschwalbe“ zählen zu den gem. § 16 Abs. 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 geschützten Tierarten. Europarechtlich sind sie von der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) umfasst. Die Schwalben kehren üblicherweise im März bzw. April ins Brutgebiet zurück, meist an ihre gewohnten Brutplätze. Mehl- und Rauchschwalben ziehen in der Zeit von April bis September zwei bis drei Bruten hoch. Von Ende August bis Oktober kehren die Tiere in ihre Überwinterungsgebiete zurück. Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der geschützten Vogelarten ist verboten (§ 16 Abs. 2 NG 1990). Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den genannten Verboten bewilligen, sofern (1) es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und (2) der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung günstig bleibt. Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von den Verboten betreffend geschützte Vogelarten ist außerdem nur für ganz bestimmte, weitreichende Zwecke möglich, etwa im Interesse der Gesundheit, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, etc (§ 18 Abs. 3 und 5 NG 1990)1 . Praktisch am relevantesten ist die in § 18 Abs. 1 genannte Ausnahme: Die genannten Verbote finden auf Maßnahmen, die mit der Herstellung, dem Betrieb, der Instandsetzung oder der Wartung einer behördlich genehmigten Anlage notwendigerweise verbunden sind, keine Anwendung, soweit hierbei geschützte Pflanzen oder geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden und die nachteilige Wirkung möglichst gering gehalten wird. Solche Maßnahmen sind z. B. genehmigte Vorhaben im Bauland, wasserbautechnische Anlagen, Sanierungsarbeiten an Fassaden, etc. Die Tiere dürfen im Zuge dieser Arbeiten jedoch nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Eine Handlung ist "absichtlich" im Sinne des Gesetzes, wenn es der handelnden Person gerade darauf ankommt, geschützte Arten zu beeinträchtigen, und ihr dies auch bewusst ist. Weiters ist die nachteilige Wirkung möglichst gering zu halten. Werden Nester während der Brutzeit (Anfang April bis Ende September) entfernt (möglicher Weise befinden sich bereits Eier oder sogar Jungtiere in diesen), wird die nachteilige Wirkung jedenfalls als erheblich angesehen. Es wird dringend empfohlen, vorab zu prüfen, ob eine Sanierung bzw. die geplanten Arbeiten außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden können. Wenn das nicht möglich ist, ist vor dem Entfernen der Nester mit der Behörde Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob die Nester ohne naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung entfernt werden können oder ob um eine solche angesucht werden muss. Im Zweifelsfall kann die Behörde die Einstellung von Arbeiten verfügen (§ 54 Abs. 2 NG 1990). Weiters können von der Behörde Ersatzmaßnahmen (Anbringen von Kunstnestern) verfügt werden, wobei die Montage von Ersatznestern den Vorteil birgt, dass im Vorfeld auf Konflikte Rücksicht genommen werden kann, indem sie an störungsarmen Plätzen oder an Stellen, an denen eine allfällige Verschmutzung durch Kot unproblematisch ist, montiert werden können. Wo Verschmutzung durch Kot als Problem gesehen wird, wird jedenfalls (bei Natur- und bei Kunstnestern) die unaufwändige Montage von Kotbrettern empfohlen. Im Burgenland gibt es gerade noch 3.500 Rauchschwalbenpaare und rund 2.000 Mehlschwalbenpaare. Schwalben finden immer seltener geeignete Nistmöglichkeiten, auch das Nahrungsangebot wird knapp.