Richtlinien des Burgenländischen Müllverbandes für die Behandlung von Sozialfällen

Beitragspflichtige sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Miteigentümer schulden die Beiträge zur ungeteilten Hand. Der Müllbehandlungsbeitrag kann auf Antrag des(r) Beitragspflichtigen ganz oder zum Teil nachgese…
Beitragspflichtige sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Miteigentümer schulden die Beiträge zur ungeteilten Hand. Der Müllbehandlungsbeitrag kann auf Antrag des(r) Beitragspflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Eine Unbilligkeit wird dann angenommen, wenn die Einhebung des Beitrages die Existenz des(r) Beitragspflichtigen oder seiner Familie gefährdet.
A. Gänzliche NACHSICHT von Müllbehandlungsbeiträgen bei besonderen Härtefällen
Voraussetzungen für diese abgabenrechtliche Maßnahme sind:
a) Antrag des(r) Beitragspflichtigen.
b) Besondere Notlage des(r) Beitragspflichtigen muss nach eingehender Überprüfung der Vermögens-, Familien- und Einkommensverhältnisse durch den BMV erwiesen sein.
c) Das Gesamteinkommen der im Haushalt des(r) Beitragspflichtigen lebenden Personen darf die Richtsätze des BMV nicht übersteigen.
Die Richtsätze des BMV betragen ab 1.6.2014
EINPERSONENHAUSHALT Nachsicht des Müllbehandlungsbeitrages € 488,00
ZWEIPERSONENHAUSHALT Nachsicht des Müllbehandlungsbeitrages € 735,00
Leben im Haushaltsverband unversorgte Kinder, so erhöhen sich die Richtsätze pro Kind um 10,7 % des Richtsatzes für Einpersonenhaushalte. Bei Lehrlingen erhöhen sich diese Richtsätze um weitere € 94,00 pro Lehrling.
B. TEILWEISE NACHSICHT des Müllbehandlungsbeitrages für Ausgleichs- zulagenempfänger
Sind die Voraussetzungen nach A. nicht gegeben, so kann bei Zutreffen der folgenden Voraussetzungen wenigstens ein Teil des Müllbehandlungsbeitrages durch Abschreibung nachgesehen werden.
a) Antrag des(r) Beitragspflichtigen.
b) Beitragspflichtige(r) ist(sind) Empfänger einer Ausgleichszulage gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
c) Beitragspflichtige(r) ist(sind) entweder allein stehend oder lebt(en) im gemeinsamen Haushalt mit Personen, deren berücksichtigungswürdiges Einkommen 43 % des Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alten-, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeits- pension nicht übersteigt.
Leben Ehegatten im gemeinsamen Haushalt, ist für die Prüfung der Voraussetzungen
um teilweise Nachsicht der Ehepaar-Richtsatz heranzuziehen.
d) Die Vermögens-, Familien- und Einkommensverhältnisse des(r) Beitragspflichtigen
und aller im Haushalt lebenden Personen rechtfertigen die teilweise
Beitragsnachsicht.
Treffen diese Voraussetzungen zu, kann den Beitragspflichtigen ein Drittel des
jährlichen Müllbehandlungsbeitrages durch Abschreibung nachgesehen werden.
C. BESONDERE HINWEISE
Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBl. Nr. 144/2001, ausgegeben am
18.12.2001, ist eine Vergebührung von Nachsichtsansuchen nicht mehr erforderlich.
(siehe beiliegende Antragsformulare.)
Jede Änderung der Vermögens-, Familien-, Einkommens- und Eigentumsverhältnisse ist
durch die Beitragspflichtigen umgehend zu melden.

Für den Bgld. Müllverband
Oberpullendorf, Juni 2014
i.A. GF Johann Janisch
Beilage
Antragsformulare